Wenn der Blumenkübel den Weg versperrt

Wohnungseigentümer müssen nicht alle Veränderungen am Haus und im Garten dulden/ Bei Lärmbelästigung hilft der Verwalter weiter

Die Freude über die neue Eigentumswohnung währt manchmal nicht lange. Da nerven die Nachbarn zu später Stunde mit dröhnender Punkmusik, eröffnen im Dachgeschoss eine Tierarztpraxis oder verschönern das Treppenhaus mit sperrigen Pflanzenkübeln. Gegen viele lästige Dinge können sich Wohnungseigentümer zur Wehr setzen. Manche müssen sie aber schlichtweg hinnehmen.

Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) bergen ein hohes Konfliktpotential. Mal zankt sich die ganze Hausgemeinschaft mit der Hausverwaltung. Mal zoffen sich die Eigentümer untereinander oder bäumen sich gegen einen Einzelnen auf. Auch ein Gewerbe im Haus sorgt bisweilen für Unmut – zum Beispiel, wenn sich die gemütliche Pizzeria plötzlich in eine Diskothek verwandelt.

Unter bestimmten Umständen können Eigentümer dagegen etwas unternehmen. Entscheidend ist, was die Hausgemeinschaft in der so genannten Teilungserklärung über die Nutzungsmöglichkeiten der Räume vereinbart hat. Es macht einen Unterschied ob dort zum Beispiel ,gewerbliche Räume’ oder ,Restaurant’ steht. „Die Bezeichnung schränkt die Nutzungsmöglichkeiten ein“, sagt Gerold Happ, Jurist bei der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund. „Aus einem ,Restaurant’ darf man
keine Disko machen, aus ,gewerblichen Räumen’ schon.“

„Es ist auch schon vorgekommen, dass ein Eigentümer in seiner Wohnung eine Tierarztpraxis oder ein Bordell eingerichtet hat“, berichtet Ulrich Wecker, Geschäftsführer von Haus & Grund Stuttgart. „So etwas müssen die anderen Parteien nicht hinnehmen“, sagt er. Eine Wohnung dürfe man nicht einfach in ein Gewerbe umwandeln. Die Hausgemeinschaft kann in solch einem Fall verlangen, dass der Eigentümer das Gewerbe unterlässt – das geht  außergerichtlich oder per Unterlassungserklärung über das Gericht.

Ist die Mehrheit der Eigentümer einverstanden, steht der Umwandlung der Wohnung in eine Tierarztpraxis oder ein anderes Gewerbe freilich nichts im Wege. Unproblematisch ist meist auch ein kleines Steuerberaterbüro oder ein Heimarbeitsplatz. So etwas werde in der Regel geduldet, so Haus & Grund-Experte Wecker, sofern kein Publikumsverkehr die anderen störe.

Doch was ist mit klobigen Pflanzenkübeln, die das Treppenhaus verstellen?
Genau wie Fahrradraum, Fahrstuhl oder Heizungsanlage gehört das Treppenhaus zum Gemeinschaftseigentum. „Jeder kann es nutzen, solange er die anderen nicht übermäßig beeinträchtigt“, erläutert Jurist Happ. In der Praxis, sagt er, werde gegen einzelne kleinere Pflanzen im Treppenhaus zumeist nichts eingewendet. Störe sich ein Eigentümer jedoch daran, könne er die Entfernung des Grünzeugs eventuell gerichtlich durchsetzen. Erfolg oder Misserfolg hängt hier
vom jeweiligen Gericht ab. Entwarnung gibt es indes für Oster- oder Weihnachtsschmuck außen an der Wohnungstür. So etwas ist „eindeutig erlaubt“.

Was für Grünzeug im Treppenhaus gilt, gilt auch für die Bepflanzung im Garten: Sie darf die anderen Bewohner nicht über die Maße beeinträchtigen. Selbst im eigenen Stück Garten ist nicht immer alles erlaubt. Möchte ein Wohnungseigentümer dort eine Eiche pflanzen, die nach ein paar Jahren den anderen die Balkonaussicht verstellt, muss er um Erlaubnis bitten.

Ein Gartenhäuschen oder eine Pergola bedürfen im Übrigen immer der Zustimmung der anderen. Solche Baumaßnahmen verändern schließlich den optischen Gesamteindruck der Anlage. Aus diesem Grund muss auch ein Anwalt, der im Hause seine Kanzlei betreibt, die restlichen Parteien fragen, bevor er dafür mit einem großen Reklamebanner am Balkon wirbt. Ein herkömmliches Kanzleischild an der Außenfassade ist aber erlaubt. 

Manch ein Bewohner fragte sich schon, ob es mit rechten Dingen zugegangen ist, als die geliebten Obstbäume vom Grundstück verschwanden und unverhofft den Blick auf die Müllcontainer frei gaben. Solch eine rabiate Fällaktion kann durchaus legal sein. Geht von den Gewächsen eine akute Gefahr aus, darf sie der Verwalter oder ein Eigentümer beseitigen lassen, ohne zuvor die Erlaubnis der Gemeinschaft einholen zu müssen. Sollen die Riesen aber aus einem anderen Grund weichen, kann das nur die Mehrheit der Eigentümer beschließen. Und eventuell bedarf es einer Baumfällgenehmigung.

Zum Schluss der Klassiker: die Ruhestörung. Dröhnende Klänge zu unsäglichen Zeiten muss niemand hinnehmen. Ein Gespräch mit dem Störenfried kann Abhilfe schaffen. Kann! „Schallen Rockmusikklänge nachts von nebenan, ist es klüger, den Weg über den Verwalter zu gehen“, empfiehlt Haus & Grund Stuttgart-Chef Wecker. „Es ist seine Aufgabe, die Hausordnung durchzusetzen.“ Bei direkter Ansprache könne die Situation eskalieren.