Beim Verfassen einer Patientenverfügung gilt es, einige Regeln zu beachten/ Nicht alle Tipps aus dem Internet sind nützlich
Mit einer Patientenverfügung können Kranke selbstbestimmt leben – auch wenn sie nicht mehr in der Lage sind, eigene Entscheidungen zu treffen. Das Dokument ist allerdings nur wirksam, wenn es bestimmte Vorgaben erfüllt.
Eine Patientenverfügung legt fest, in welcher Art und Weise ein Arzt bestimmte Behandlungen vornehmen soll. Für den Fall einer Hirnschädigung kann der Verfasser beispielsweise bestimmen, ob alles medizinisch Mögliche getan werden soll, um ihn am Leben zu erhalten oder ob lebenserhaltende Maßnahmen unterlassen werden sollen. Das Schriftstück enthält darüber hinaus auch die eigenen Wertvorstellungen. Das erleichtert es dem behandelnden Arzt, den Willen des Patienten zu erkennen.
Nur wenn der Text eindeutig formuliert, auf die jeweilige Situation bezogen und in Schriftform verfasst ist, ist er gültig. Im Internet kursieren viele Tipps die beim Verfassen der Patientenverfügung helfen sollen. Blind auf die Ratschläge im weltweiten Netz zu vertrauen, ist allerdings keine gute Idee. „Da steht manchmal nur Murks drin“, bringt es ein Anwalt auf den Punkt. Eine Aussage wie „Falls keine Aussicht auf Besserung besteht, wünsche ich nicht länger künstlich am Leben gehalten zu werden“ ist solch ein „Murks“ weil sie interpretationsbedürftig und damit nicht rechtskräftig ist. Schließlich kann der Mediziner nicht in die Zukunft schauen und hundertprozentig sagen, dass keine Genesung eintreten wird. Auch lässt sich darüber streiten, was denn genau unter „künstlich am Leben gehalten zu werden“ zu verstehen ist. Zählen hierzu etwa auch Medikamente oder vielleicht die Ernährung über eine Sonde?
Seit dem 1. September 2009 gelten strengere Regeln für das Verfassen der wichtigen Texte. Patientenverfügungen sind seither nur dann wirksam, wenn sie auch vom Aussteller eigenhändig mit Namensunterschrift oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet worden sind. Revidieren lässt sich das Schriftstück praktisch mit einem Augenzwinkern. Ein Zeichen an den behandelnden Arzt genügt, um die zuvor niedergeschriebenen Bestimmungen für nichtig zu erklären.