Erben ist nicht gerade einfach

Wer Bescheid weiß, kommt meist ohne Steuerzahlung davon

Die Erbschaftsteuer wird immer wieder reformiert. Allein seit 2009 hat es drei wichtige Änderungen gegeben. Da findet sich kaum mehr jemand durch. Und auch die aktuelle Gesetzgebung wird wohl nicht der Weisheit letzter Schluss sein. Weitere Anpassungen zeichnen sich zum Beispiel ab, wenn der Staat seine Löcher in der Kasse aus den Nachlässen Vermögender stopfen will. Zuletzt stand im Mittelpunkt, einige Ungerechtigkeiten im Erbrecht zu beseitigen. Hier nun ein kleiner Überblick über die wichtigsten Punkte:

Pflegevergütung:
Seit Jahresbeginn werden Pflegeleistungen von Angehörigen stärker aufs Erbe angerechnet. Hat zum Beispiel eine Witwe kein Testament gemacht, erben ihre beiden Töchter in der Regel je zur Hälfte. Hat aber zum Beispiel eine Tochter ihre Mutter gepflegt, die andere nicht, bekommt die pflegende Tochter jetzt mehr. Allerdings muss sie die Pflegeleistungen auch nachweisen können. „Angehörige sollten ein Pflegetagebuch führen“, rät der Rechtsanwalt Wolf von Bernuth. „Darin sollten sie die einzelnen Tätigkeiten mit Datum und Uhrzeit festhalten“, so der Jurist. Am besten lässt die pflegende Person die Einträge in gewissen Abständen vom Patienten gegenzeichnen.

Immobilien:
Erben von Häusern oder Eigentumswohnungen werden seit Anfang 2010 stärker zur Kasse gebeten. Zuvor setzte der Fiskus bei der Berechnung der  Steuersätze für Immobilien rund 50 bis 60 Prozent des Verkehrswerts an. Nunmehr wird für jeden Nachlassgegenstand bei der Berechnung der Höhe der Steuer der Verkehrswert zugrunde gelegt.

Freibeträge:
Mit der Reform der Erbschaftsteuer hat der Staat die Freibeträge angehoben. Hinterbliebene können seit vergangenem Jahr höhere Summen erben, ohne dass das Finanzamt zur Kasse bittet. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner erhalten jetzt 500.000 Euro steuerfrei. Früher waren es 307.000 Euro. Für Kinder und Stiefkinder verdoppelt sich der Betrag von 205.000 Euro auf 400.000 Euro. Bei Enkel- oder Stiefenkelkindern erhöht sich die  Summe von 51.200 Euro auf 200.000 Euro. Geschwister und geschiedene Ehepartner müssen anstelle von zuvor 10.300 Euro nunmehr 20.000 Euro nicht versteuern. Auch Freunden steht diese Summe steuerfrei zu. Zuvor waren es 5.200 Euro.

Selbstgenutztes Wohneigentum: Nutzen Ehe- oder eingetragene Lebenspartner eine geerbte Immobilie mindestens zehn Jahre lang selbst, bleiben sie von der Erbschaftsteuer verschont. Erben Kinder oder Kinder verstorbener Kinder, müssen sie sich mit einer Wohnfläche von 200 Quadratmeter begnügen. Alles was darüber hinausgeht, besteuert das Finanzamt. Weiterer Vorteil: Die Freibeträge dürfen zusätzlich ausgeschöpft werden.

Betriebsvermögen:
Unter bestimmten Umständen kommen Erben von Betriebsvermögen gänzlich steuerfrei davon. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass sie den Betrieb sieben Jahre erfolgreich fortführen, ohne ihn ganz oder teilweise zu veräußern. Außerdem muss eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen erhalten werden.

Pflichtteil:
Das aktuelle Recht erschwert die komplette Enterbung. Nach altem Recht konnte ein Vater seinem Sohn zum Beispiel den Pflichtteil entziehen, ihn also gänzlich enterben, wenn dieser gegen seinen Willen einen „ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel“ führt. Dieser Tatbestand reicht heute nicht mehr aus. Nur wenn der Sohn wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wird, hat der Vater das Recht, ihm den Pflichtteil wegen seines Lebenswandels abzusprechen. Die übrigen Möglichkeiten zum Entzug des Pflichtteils bleiben bestehen.

Nichteheliche Kinder:
Nach Plänen des Justizministeriums sollen künftig alle nichtehelichen Kinder im Erb- und Pflichtteilsrecht gleichgestellt sein. Bislang haben nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, nur dann einen Erb- oder Pflichtteilanspruch, wenn der Vater zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung seinen Wohnsitz im Gebiet der neuen Bundesländer hatte. Demnächst sollen alle nichtehelichen Nachkommen diesen Anspruch genießen. Gerichte verlangen jedoch den Nachweis der Vaterschaft. In einigen Fällen könnte künftig Eile geboten sein. „Wird der Vater feuerbestattet, ist der Nachweis nicht mehr möglich“, so Jurist von Bernuth. Nur ein Gerichtsentscheid könne die Feuerbestattung verzögern.