Ein Ferienjob ist ein guter Weg, das Taschengeld aufzubessern. Doch für die Nebentätigkeiten gibt es Regeln. Schüler dürfen nicht jede Arbeit annehmen. Und auch wie lange sie schaffen dürfen, hat der Gesetzgeber festgelegt. Hier die wichtigsten Punkte:
Mindestalter:
Für Schüler unter 13 Jahren gilt striktes Arbeitsverbot. Wie so häufig gibt es jedoch Ausnahmen, zum Beispiel für Film- oder Werbeaufnahmen. Ab 13 Jahren dürfen sie einer Beschäftigung nachgehen – vorausgesetzt, die Eltern haben nichts dagegen und es handelt sich um eine leichte, kindgerechte Tätigkeit.
Beschäftigungsdauer:
Höchstens zwei Stunden dürfen Kinder ab 13 Jahren Babysitten, Zeitungen austragen oder Nachhilfe geben. Schulpflichtige Jugendliche ab 15 Jahren dürfen ganztags zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends arbeiten. Der Ferienjob darf jedoch 40 Wochenstunden nicht überschreiten und ist auf maximal vier Wochen pro Jahr beschränkt. Zudem müssen zwischen den einzelnen Schichten zwölf Stunden Freizeit liegen. Für Jugendliche, die bereits einen Schulabschluss besitzen, gilt: höchstens 50 Tage pro Kalenderjahr oder zwei Monate hintereinander jobben. Volljährige Schüler dürfen sowohl in den Ferien, als auch neben der Schulzeit einen Minijob ausüben – vorausgesetzt die Tätigkeit beeinträchtigt ihre schulischen Leistungen nicht. Minijobs auf 400-Euro-Basis sind dazu steuerfrei.
Sozialabgaben:
Wer den 18. Geburtstag schon gefeiert hat, muss vom Verdienst Sozialabgaben zahlen. Wer nicht will, dass der Staat die Beiträge einkassiert, darf die Grenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen pro Jahr nicht überschreiten.
Ferienjob und Kindergeld:
Überschreitet das verdiente Geld den Freibetrag für das Kindergeld, entfällt der Anspruch auf die staatliche Hilfe und es muss zurückgezahlt werden. Bei Kindern von Hartz IV-Empfängern beträgt die Freibetragsgrenze 1.200 Euro. Alle anderen dürfen bis zu 8.004 Euro hinzuverdienen.