Keine Angst vor dem Finanzamt

Rentner, die eine Steuererklärung abgeben müssen, werden nicht zwangsläufig zur Kasse gebeten. Das liegt an den vielen Entlastungsmöglichkeiten. Hier sind die wichtigsten:

Sonderausgaben:
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung belasten Ruheständler in der Regel. In der Steuererklärung entlasten sie jedoch. Neben dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro für Alleinstehende und 72 Euro für Ehepaare sind die Beträge einzeln abzugsfähig.

Außergewöhnliche Belastungen:
Ausgaben für die Gesundheit, für eine Behinderung oder für die Pflege und den Unterhalt von Angehörigen zum Beispiel gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen. An einigen dieser Kosten beteiligt sich der Fiskus allerdings nur, wenn der Betroffene einen Teil davon selbst trägt. Dieser Teil nennt sich „zumutbare Belastung“ und richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Was eine außergewöhnliche Belastung ist und was nicht, lässt sich nicht genau eingrenzen. „Manchmal muss man es austesten“, sagt die Stiftung Warentest.

Haushaltsnahe Dienstleistungen:
Beauftragt ein Rentner eine Firma, zum Beispiel mit der Reinigung der Fenster, der Pflege des Gartens oder der Betreuung von Kindern oder Älteren, dann übernimmt das Finanzamt 20 Prozent der Personalkosten. Maximal dürfen es 4.000 Euro im Jahr sein. Auch, wer eine Haushaltshilfe einstellt kann so sparen. Außerdem fördert das Finanzamt Leistungen von Handwerkern mit bis zu 1.200 Euro jährlich.
  
Werbungskosten:
Von der Rente gehen auch Kosten ab, die Senioren zu zur Sicherung ihrer Renteneinkünfte aufbringen müssen. Das sind zum Beispiel Kosten für eine Rentenberatung oder einen juristischen Streit um das Altersgeld. Wer keine dieser Belastungen tragen muss, geht dennoch nicht leer aus: Das Finanzamt berechnet automatisch eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro.

Selbständigkeit:
Der eine hält Vorträge, die andere schreibt Bücher: Manch Ältere verdienen sich im Ruhestand etwas dazu. Beim Finanzamt gelten sie als Unternehmer. Neben der Rente müssen sie ihren Gewinn versteuern. Dieser ergibt sich aus den Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. In manch einem Fall kommt aber gar kein Gewinn zustande – weil die Ausgaben die Einnahmen übertreffen. Das kann sich steuersenkend auswirken.

Altersentlastungsbetrag:
Der so genannte Altersentlastungsbetrag kann die Höhe der Einkünfte deutlich mindern. Das Wort klingt kompliziert. Tatsächlich handelt es sich um einen Freibetrag. Er ist auf alle Einkünfte anwendbar, außer auf Renten und Pensionen. Wer also zum Beispiel Einkünfte wie Arbeitslohn, Zinsen, Mieten oder Gewinne zu versteuern hat, kann den Freibetrag nutzen.

Der Altersentlastungsbetrag wird ab dem Kalenderjahr gewährt, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Das Finanzamt berücksichtigt ihn automatisch. Allerdings schwindet der Betrag von Jahr zu Jahr. Für 2005 beläuft er sich auf  40 Prozent der Einnahmen – höchstens jedoch auf 1.900 Euro. Für 2011 gilt noch ein Freibetrag von 30,4 Prozent, maximal aber 1.444 Euro. Ab 2040 entfällt die Vergünstigung. Im Internet finden sich Tabellen, die für das entsprechende Jahr die Höhe des Betrags angeben.

Schrittweiser Anstieg der Besteuerung

Derzeit müssen Rentner noch nicht den vollen Teil ihres Altersgeldes versteuern. Der steuerfreie Teil der gesetzlichen Rente richtet sich bei jedem nach dem Jahr, in dem sie begann. Wer 2010 in den Ruhestand ging, muss 60 Prozent versteuern. Für 2011 gelten 62 Prozent. 2012 sind es wieder zwei Prozent mehr, bis der Fiskus im Jahr 2040 voll zuschlägt.

Ob Ruheständler eine Steuererklärung abgeben müssen, entscheidet die Höhe der jährlichen steuerpflichtigen Einkünfte. Als Richtlinie gilt: Wird die Grenze von 8.004 Euro überschritten, ist die Abgabe der Steuererklärung Pflicht. Für Ehepaare gilt die doppelte Summe – also 16.008 Euro.