Mit der Ausbildung die Steuerlast drücken

Ausgaben für die Ausbildung können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei aktuellen Urteilen entschieden. Geklagt hatten ein Pilot und eine Ärztin. Sie wollten die Kosten von jeweils mehreren Zehntausend Euro für ihre Ausbildung als so genannte „vorweggenommene Werbungskosten“ in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Was bedeutet das Urteil für Studenten und Auszubildende? Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Schiedsspruch.

Was besagt das Urteil?

Der BFH in München hat entschieden, dass die Kosten für Studium und Ausbildung unmittelbar nach dem Schulabschluss in voller Höhe steuerlich als Werbungskosten absetzbar sein können. Bislang berücksichtigen die Finanzämter die Kosten für die Erstausbildung zwar auch, aber nur bis 4.000 Euro als Sonderausgaben. Die Richter urteilten nun: Bei den Ausgaben für die Erstausbildung handelt es sich um Werbungskosten, wenn sie „mit einer der späteren Einkünfteerzielung dienenden Berufstätigkeit“ zusammenhängen. Konkret heißt das: Ein Medizinstudent kann die Studienkosten absetzen, wenn er später als Arzt tätig ist. Wird er Maurer, kann er das nicht.   

Gilt das Urteil für alle Studenten und Auszubildenden?

Nein. Der Münchener Schiedsspruch gilt vorerst nur für die beiden Kläger. Zwar sind BFH-Urteile im Prinzip bindend. Das Finanzministerium kann ein Urteil aber auch negieren. Es hat die Möglichkeit, es entweder nicht im Bundessteuerblatt, an das sich die Finanzämter halten müssen, zu veröffentlichen. Oder das Ministerium veröffentlicht das Urteil, belegt es aber mit einem Nichtanwendungserlass. Zudem kann der Gesetzgeber das Urteil auch durch ein Gesetz aushebeln.

Was ist zu erwarten?

Finanzminister Wolfgang Schäuble befürwortet klare Regeln bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Kosten für die Erstausbildung.
Einen Nichtanwendungserlass will er vermeiden. Derzeit prüfen die Experten im Finanzministerium, welche gesetzgeberischen Handlungsspielräume bestehen, um die geltenden Regelungen umzugestalten. Ob sich ein künftiger Gesetzentwurf zu Gunsten oder zu Ungunsten von Auszubildenden auswirkt, ist noch nicht absehbar.

Was sollen Studenten und Auszubildende jetzt tun?

Belege sammeln und eine Steuererklärung abgeben: Das rät der Bund der Steuerzahler (BdST). Wer noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann dies für mindestens vier Jahre nachholen. Bis zum 31. Dezember 2011 kann also noch die Erklärung für 2007 eingereicht werden. Die Kosten für die Ausbildung trägt man dafür in der Anlage N ein. Sind Ausgaben höher als die Einnahmen, entstehen Verluste, die sich das Finanzamt für die Zukunft vormerkt. Auch wer schon im Beruf steht, aber während der Ausbildung keine Steuererklärungen abgegeben hat, sollte die Kosten dafür rückwirkend geltend machen.

Was zählt zu den Werbungskosten?

Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen, zählen dazu. Geltend gemacht werden können zum Beispiel Kosten für den Laptop, für Fachliteratur oder für Fahrten zur Uni. Auch Schreibmaterialien oder Semestergebühren gehören dazu, nicht aber Ausgaben für die Erstwohnung oder für Lebensmittel.  

Wie viel Geld gibt es zurück?

Wie viel Geld der Einzelne erhalten könnte, lässt sich pauschal nicht beantworten. Ein Student, der  fünf Jahre lang studiert, jährlich 5.000 Euro Werbungskosten geltend macht und keine Einnahmen erzielt, hat am Ende ein Minus von 25.000 Euro angehäuft. Verdient er im ersten Berufsjahr 50.000 Euro, zieht das Finanzamt davon den Verlust von 25.000 Euro ab und senkt damit die Steuerlast.

Was ist mit den Kosten für eine Zweitausbildung?

Folgt auf ein abgeschlossenes Studium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung eine weitere Ausbildung, sind die Kosten dafür wie bisher als Werbungskosten steuerlich absetzbar.

Was gilt, wenn während der Ausbildung Einkünfte erzielt werden?

Wer neben dem Studium oder der Ausbildung Geld verdient, geht wahrscheinlich leer aus. Sind die steuerpflichtigen Einnahmen höher sind als die Ausbildungskosten, entstehen keine Verluste, die in den Folgejahren verrechnet werden können.