Kleinvieh macht auch Mist

Werbungskosten: Haben Arbeitnehmer 2010 mehr als den Pauschbetrag von 920 Euro aufgebracht, spart jede zusätzliche Ausgabe Steuern

Schnell kommen mehr als 920 Euro für Werbungskosten zusammen. Allein, wer an 230 Tagen nur 14 Kilometer zur Arbeit zurücklegt, überschreitet die Summe mit der Pendlerpauschale. Jetzt lohnt es sich weitere Aufwendungen mit Belegen nachzuweisen. Dank großzügiger Urteile des Bundesfinanzhofs zählen nun auch Dienstreisen oder Weiterbildungen, die mit Privatvergnügen verbunden sind.

Früher hieß es ganz oder gar nicht. Kosten für Reisen aus beruflichen sowie privaten Gründen, erkannte der Fiskus nicht an. Jetzt müssen die Finanzbeamten die beruflichen Reisekosten anteilig abhaken. Das verschafft Arbeitnehmern sowie Selbständigen Vorteile. „Es gibt Fälle, in denen der Chef die Kosten nicht übernimmt“, sagt der Berliner Steuerberater Alexander Fuchs. Das treffe zum Beispiel zu, wenn ein Professor einen Fachkongress besuchen möchte, der Universität aber nicht genügend Mittel dafür bereitstehen. Selbständige können die Kosten zwar nicht als Werbungs-, dafür jedoch als Betriebsausgaben geltend machen.

Für die Steuererklärung sollten  bei gemischt veranlassten Reisen die beruflichen Reisetage von den privat veranlassten klar getrennt werden, rät die Stiftung Warentest. Der berufliche Teil müsse mindestens zehn Prozent der Reisezeit betragen. Hier ein Rechenbeispiel: Wer von acht Reisetagen drei beruflich unterwegs ist, kann drei Achtel der Flugkosten abrechnen. Bei 400 Euro erkennt das Finanzamt also 150 Euro an.  

Häufig bringen die Fahrtkosten trotz Privatvergnügen vollen Werbungskostenabzug –
nämlich dann, wenn der berufliche Anlass der Reise klar im Vordergrund steht. Folgendes Beispiel haben die Warentester dafür parat: Fährt ein Arbeitnehmer im Auftrag seines Chefs zu einer dreitägigen Konferenz und hängt das Wochenende privat an, kann er seine Reisekosten voll absetzen. Schließlich stand der berufliche Anlass klar im Vordergrund.

Auch für Bildungskosten gilt neuerdings eine Mischkostenregelung. Ein Arzt, kann eine Fortbildung teilweise steuerlich geltend machen, wenn der Lehrgang viel Zeit für die Ausübung privat veranlasster Sportarten zulässt. Das entschied der Bundesfinanzhof im vergangenen Jahr.